Der europäische Gerichtshof
im Kontext: Formen und Modelle richterlichen Dialogs
Allan Rosas*
I. Einleitung
Das Konzept des Nationalstaats ist -im Gegensatz zum monoistischen Feudalsystem- durch Dualismus gekennzeichnet, wie Dichotomien in Völkerrecht und nationales Recht, öffentliches Recht und Privatrecht und Recht und nicht-Recht zeigen. Die post-industrielle oder “post-moderne” Gesellschaft hingegen bedient sich eines mehr pluralistischen Ansatzes, der Globalisierung, Regionalisierung und lokale Anpassung einschließt. Wir sind konfrontiert mit einem Netzwerk von Autoritäten, das an die Stelle einer alleinzuständigen nationalen Regierung und eines einzigen Gesetzgebers tritt.[1] Das internationale und nationale Recht sind mehr und mehr ineinander verwoben. Insbesondere im Europarecht scheint die Unterscheidung von öffentlichem und Privatrecht weniger maßgeblich. Auch lässt das Phänomen des “soft law” die Grenze zwischen Recht und nicht-Recht verschwimmen.
Mit dieser wachsenden Vielfalt an internationalen, europäischen, nationalen und regionalen Normen und Gesetzgebern scheinen auch universelle und europäische Werte und Prinzipien mehr in den Blickpunkt zu rücken. Diese geben den vielen Unwägbarkeiten einer sich ständig im Fluss befindlichen, fast schon chaotischen Welt ein wenig Zusammengehörigkeit, Stabilität und Voraussehbarkeit. Diese Werte und Prinzipien werden im Wesentlichen definiert und interpretiert von einer Art “Aristokratie von weisen Männern und Frauen”.[2] Jene besteht, oder sollte zumindest bestehen, aus einer offenen, elitären Gruppe, oder vielmehr aus einem losen Forum aus der Elite der Politik, Verwaltung und Wirtschaft, aus Richtern, Ombudsmännern oder Vertreter anderer Revisionsstellen, aus akademischen Kreisen und aus der die Avantgarde der Nicht-Regierungs- und Interessenvertretungen.
Ob wir es befürworten oder nicht, Richter und Gerichte spielen eine wichtige -und in Zukunft eine wahrscheinlich immer wichtigere- Rolle in diesem Prozess. Auf internationaler Ebene ist dies bereits Normalität, denken wir nur mal an das Stichwort der “proliferation” von internationalen Gerichten und Tribunalen.[3] Sicherlich ist dies zunächst nur ein Schlagwort, doch es reflektiert auch, bis zu einem gewissen Grad, die Realität. Es gibt nicht nur eine Zunahme der Anzahl an Gerichten und Tribunalen, einige von ihnen, wie etwa die Schiedsgerichte der Welthandelsorganisation oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) können sich auch nicht über die Zahl der eingehenden Fälle beklagen. Auch wird die Existenz einer unabhängigen Gerichtsbarkeit für die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung von Menschenrechten, wie in nationalen Gerichtssystemen, in einem größeren Maße anerkannt. Dies gilt sogar für die in den nordischen Staaten und Frankreich, in denen der Richter traditionell eher als Staatsbediensteter gesehen wird, der den Willen des Staates durchzusetzen hat. Ein Aspekt dieser Entwicklung zeigt sich durch die große Bedeutsamkeit, die die Überprüfungen einfacher Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch die Verfassungs- und die ordentlichen Gerichte bekommen hat.[4] Der heutige Rechtsstaat beinhaltet unmissverständlich Elemente eines Richterstaates.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden EuGH) und die anderen zwei Gerichtshöfe werden manchmal als Beispiele einer Tendenz hin zu einem Richterstaat angeführt. Man kann über die genaue Rolle und Bedeutsamkeit des EuGH und seines Einflusses auf den europäischen Integrationsprozess diskutieren, aber seine wichtige und vielleicht entscheidende Rolle im Konstitutionalisierungsprozess der europäischen Rechtsordnung kann kaum verneint werden. An die Kritik des vermeintlichen “judicial activism”[5] muss wohl kaum erinnert werden. Ein Teil dieser Kritik basiert auf der engen Konzeption der richterlichen Funktion, die sich auf bloße Anwendung anstatt auf Interpretation und Auslegung des Rechtes bezieht. Jedenfalls haben manche erwartet, dass sich der EuGH eher zu einem technisch-wirtschaftlichen Tribunal, als zu einem Verfassungs- oder quasi-Verfassungsgericht entwickelt.
Einerseits entspricht die Rechtsprechung des EuGH oder des Gerichtshofes erster Instanz (im Folgenden EuG) zweifelsohne nicht derjenigen eines technisch-wirtschaftlichen Tribunals, sondern, zumindest was den EuGH betrifft, einer Mischung aus Verfassungsgericht, Oberstem Gerichtshof, Verwaltungsgericht und Handelsgericht. Andererseits ist es auch richtig, dass diese umfassenden Funktionen des EuGH durch mehrere Vertragsanpassungen des Europäischen Gemeinschaftsvertrages (im Folgenden EG) als auch des Unionsvertrages (im Folgenden EU) verankert wurden.
Der Reformvertrag würde die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafrechtssachen (derzeit geregelt in Titel VI EU), entsprechend dem derzeitigen Mandat der Regierungskonferenz, wie es im Europäischen Rat in Brüssel im Juni 2007 beschlossen wurde,[6] ausdehnen. Statt jedoch, als pouvoir constitutif, das Prinzips des Vorranges von Unionsrecht vor nationalem Recht im EU zu verankern, haben es die Mitgliedstaaten im Europäischen Rat vorgezogen, dem Mandat eine separate Erklärung anzuhängen, die sich lediglich auf den Grundsatz des Vorranges des Unionsrecht vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten “unter den Bedingungen”, wie sie in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden, beruft. Die Grundsätze der direkten Anwendbarkeit und des Grundrechtsschutzes, wie sie der EuGH 1963 und 1969[7] formuliert hatte, waren jedoch bereits in früheren Primär- und Sekundärrechtsänderungen verankert worden.[8]
II. Der EuGH im allgemeinen
Der EuGH hat immer seine “Unabhängigkeit”, insbesondere im Verhältnis zu anderen internationalen oder europäischen Rechtsordnungen, betont, um die besondere Natur der Gemeinschaftsrechtsordnung hervorzuheben.[9] Das hat den Gerichtshof aber nicht daran gehindert, auch den Inhalt anderer internationaler Abkommen als Erkenntnisquelle heranzuziehen, obwohl sie eigentlich nur für diejenigen Gerichtshöfe oder Tribunale bestimmt waren, die für die Anwendung und Auslegung dieser jeweiligen Abkommen zuständig sind.[10] In der Praxis sind solche internationale Vereinbarungen, die rechtsverbindlich die Streitschlichtung vor bestimmten Gremien vorschreiben, vor allem im Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR), in den Abkommen zur Welthandelsorganisation, in der UN-Seerechtskonvention und auch in bilateralen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten zu finden.[11] Darüber hinaus hat die Verpflichtung der EU zur Achtung von Völkergewohnheitsrecht und Grundrechten -beides Verpflichtungen, die zuerst der EuGH entwickelt hatte- den Gerichtshof dazu veranlasst, auch die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und des EMGR in Betracht zu ziehen.[12]
Die Existenz solcher Gremien zur Streitschlichtung betont die Tatsache, dass die Rechtsordnung der Europäischen Union und sein Gerichtssystem nicht isoliert von ihrem internationalen und europäischen Zusammenhang funktionieren. Ein weiteres Merkmal der europäischen Rechtsordnung unterstreicht, dass die europäischen Gerichtshöfe nicht als eine Art einsamer Reiter in der Nacht gesehen werden können. Ich denke dabei natürlich an die enge Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den nationalen Gerichten der 27 Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte werden bei der Anwendung von Unionsrecht faktisch als Unionsgerichte (im weitesten Sinne des Wortes) tätig. Gemeinschaftsrecht ist für die Mitgliedsstaaten keine externe Rechtsordnung, sondern integraler Bestandteil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Es kommt in einigen besonderen Fällen sogar vor, dass das Gemeinschaftsrecht den nationale Gerichten Zuständigkeiten in ihrer Funktion als Gemeinschaftsgerichte zuweist, in gleicher Weise als nationale Verwaltungsbehörden manchmal die Funktion von nationalen Regulierungsbehörden (NRS) zugewiesen wird.[13] Sollten die Auslegung einer Gemeinschaftsrechtsnorm jedoch größere Schwierigkeiten bereiten oder Zweifel an der Gültigkeit von Sekundärrechtsnormen bestehen, so haben nationale Gerichte und Tribunale das Recht, oder, wenn es sich um ein Gericht letzter Instanz handelt, die Pflicht, dem EuGH eine Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Dadurch entsteht ein Verhältnis zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den nationalen Gerichten, das häufig als ständiger “Dialog” bezeichnet wird.
Es muss nicht eigens betont werden, dass der EuGH im engen Kontakt mit dem Gericht erster Instanz und dem neu geschaffenen Gericht für den öffentlichen Dienst[14] steht, bei denen es sich zwar um Gerichte der niedrigeren Instanz handelt, die aber dennoch Teil derselben gerichtlichen Institution im weiteren Sinne sind. Schließlich ist es auch denkbar, dass der Europäische Gerichtshof und die anderen europäischen Gerichte Rechtsprechung folgen außerhalb der EU folgen, wenn auch unter Wahrung der gebotenen Distanz.
Dieser weite Zusammenhang der Gerichte, den ich gerade dargelegt habe, könnte wie folgt zusammengefasst und vereinfacht werden:[15]
(I.C.H.) (Schiedsgerichtsbarkeit) (WHO Verfahren)
(E.G.M.R.) (EFTA Gericht)
Der Europäische Gerichtshof (1951/52)
Das Gericht erster Instanz
(1988/89)
Das Gericht für den öffentlichen
Dienst (2004/05)
~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~ ~
Die nationalen Gerichte der 27
Mitgliedstaaten
Dies bringt mich zur Frage der Beziehung des EuGH zu den anderen Gerichten und Tribunalen, die in der Graphik erwähnt sind. Man könnte sich auch fragen inwieweit, falls überhaupt, der EuGH die Rechtsprechung nationaler Gerichte von nicht-Mitgliedstaaten, etwa dem obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, in Betracht ziehen soll. Es ist zur Gewohnheit geworden, nicht nur über das Anwachsen von Gerichten, sondern auch vom “richterlichen Dialog” zwischen den verschiedenen Gerichten und deren Richtern zu sprechen.[16] Es könnte auch sinnvoll sein, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen zwischengerichtlichen Verhältnissen zu treffen, von denen nicht alle Beispiele eines richterlichen Dialogs im engeren Sinne sind. Vielmehr ist dieses Verhältnis geprägt durch eine Beziehung in der Art eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Gerichten höherer und niedriger Instanz. Dadurch geht dieses Verhältnis über die Bereitschaft, sich lediglich über die Urteile höherer Instanz informiert zu werden und sich gegebenenfalls davon inspirieren zu lassen, hinaus. Ich werde im Folgenden zwischen fünf unterschiedlichen Arten von Beziehungen zwischen Gerichten unterscheiden, angefangen von einer vertikalen Hierarchie hin zu einer Beziehung einer eher horizontalen Natur, und im Anschluss daran versuchen, den EuGH in diesem weiteren Rahmen von Gerichten und Schiedsgerichten einzuordnen.[17] Ich möchte auch betonen, dass ich angesichts des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht von vertikaler Hierarchie in verwaltungstechnischen Sinn spreche. Es sollte auch betont werden, dass der Begriff des “richterlichen Dialogs” mit vielerlei Zielsetzungen und in unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen[18] verwendet wird, und dass deshalb nicht alle Kategorien, die ich vorbringen werde, notwendigerweise unter die Vorstellung eines echten Dialoges zwischen ebenbürtigen Partnern subsumiert werden können.
III. Fünf kategorien “juristischen
dialogs”
Meine erste Kategorie bezieht sich auf ein vertikales, hierarchisches System im weiteren Sinn. So eine Beziehung besteht zwischen Gerichten, die dem gleichen nationalen System angehören, so etwa einem obersten Gerichtshof, Gerichten zweiter Instanz und ordentlichen Gerichten. Auf europäischer Ebene würde dies der Beziehung zwischen dem EuGH, dem EuG[19] und nun auch dem Gericht für den öffentlichen Dienst nahe kommen. Weil es jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht erster Instanz eine Auslegung vornimmt, die mit derjenigen des europäischen Gerichtshofes nicht übereinstimmt, birgt dies das Risiko, dass das Urteil vom EuGH im Berufungsverfahren aufgehoben wird oder der EuGH sich in einem späteren Urteil damit beschäftigt.[20] Während eine Berufung gegen ein Urteil des EuG ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsstreit ursprünglich vom Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden wurde, kann der EuGH, auf Vorschlag des Generalanwaltes, beschließen, die Entscheidung des EuG zu “überprüfen”, wenn “ein Risiko für die Einheit und einheitliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht” besteht.[21]
Aus offensichtlichen Gründen zitiert das EuG die Rechtsprechung des EuGH täglich (in gleichem Ausmaß als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtsprechung der die ihm übergeordneten Gerichtshöfe zitiert), aber es kommt umgekehrt auch vor, dass der EuGH, oder einer der Generalanwälte, ein Urteil des EuG zitiert. Dies geschieht nicht nur im Berufungsverfahren, sondern auch allgemein eher als Quelle der Inspiration, insbesondere in jenen Fällen, in denen nur wenige oder überhaupt keine Urteile des EuGH zu einer bestimmten Rechtsfrage vorliegen.[22]
Die zweite Kategorie betrifft die besondere Beziehung zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten, die mit einem Problem der Auslegung oder der Gültigkeit von Unionsrecht, insbesondere Gemeinschaftsrecht, befasst sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Beziehung vertikaler Hierarchie, da der EuGH nicht als Berufungsgericht fungiert, der zuständig wäre nationale Urteile aufzuheben, geschweige denn abzuändern. Allerdings sind die Entscheidungen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bindend für den vorlegenden nationalen Richter und fungieren zusätzlich auch, im Zusammenhang des Grundsatzes des Vorranges des Unionsrechtes, generell als Auslegungskanon für alle nationalen Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten.[23] Die Auslegung des EuGH hat darüber hinaus rückwirkende Gültigkeit, bis zum erstmaligen Inkrafttreten der Norm, die dem EuGH zur Auslegung vorgelegt wurde.[24]
Wenn einer Auslegung des EuGH durch ein nationales Gericht nicht Folge geleistet wird, oder ein letztinstanzliches Gericht nicht vorlegt, obwohl es Zweifel an der richtigen Auslegung von Unionsrecht oder an der Gültigkeit von Sekundärrecht hat, kann es zu einem Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission, oder zu einem Schadensersatzverfahren durch eine Privatperson nach der Francovich Rechtsprechung kommen. Einer “reasoned opinion” der Europäischen Kommission zufolge, wurde in Schweden die Gesetzgebung dahingehend geändert, dass Gerichtshöfe letzter Instanz an ihre Vorlagepflicht gemäß Artikel 234 ECT erinnert werden.[25] Im Fall Köbler (2003) hat der EuGH entschieden, dass die Haftung eines Mitgliedstaates auch dann eintreten kann, wenn die behauptete Verletzung des Gemeinschaftsrechts in der Nicht- Vorlage eines Gerichtes letzter Instanz besteht.[26] Darüber hinaus, gemäß eines nachfolgenden EuGH Urteils, kann die Nichtvorlage durch ein Gericht letzter Instanz unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung auslösen, ein Verfahren wiederaufzunehmen, dessen Urteil eine unrichtige Interpretation von Unionsrecht darstellt.[27]
Eine weitere Dimension dieses Dialogs zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten besteht in der Formulierung der Rechtsfrage durch letztere. Sofern der EuGH die Vorlagefrage umformuliert, geschieht dies in der Regel um die Relevanz der Auslegung zu erhöhen. Andererseits, besteht ein Dialog zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten dahingehend, als es den nationalen Gerichten obliegt, die Rechtsfrage, die sie dem EuGH vorlegen, zu formulieren. Wenn die Vorlagefrage durch den EuGH umformuliert wird, so geschieht dies in der Regel um die Relevanz der Auslegung des EuGH zu erhöhen. Darüber hinaus kann das nationale Gericht dem EuGH Vorschläge einer möglichen Interpretation unterbreiten, (die dieser berücksichtigen kann).Außerdem kann das nationale Gericht in seiner Vorlage, mögliche Interpretationsvorschläge machen, die der EuGH in seine Antwort aufnehmen kann.[28] Andererseits zitiert der EuGH gewöhnlich nur die Urteile des Vorlagegerichts, nicht die Urteile anderer Gerichte als die des Vorlagegerichtses sei denn, dass die Urteile anderer Gerichte dies für das Verständnis nationalen Rechts im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage unumgänglich sind.[29] Für die Auslegung nationalen Rechtes an sich hat der EuGH selbstverständlich keine Zuständigkeit. Der EuGH hat selbstverständlich keine Zuständigkeit, rein nationales Recht auszulegen. In diesem Zusammenhang soll auch betont werden, dass es dem nationalen Gericht obliegt, den Fall endgültig zu entscheiden.
Die dritte Kategorie “richterlichen Dialogs” kann als “semi-vertikal” bezeichnet werden und findet sich etwa in der Beziehung zwischen dem EuGH und dem EGMR in Straßburg wieder. In die gleiche Kategorie fällt auch das Verhältnis zwischen dem EuGH und der Berufungsinstanz der WHO, oder zwischen dem EuGH und dem IGH im Hinblick auf allgemeines Völkergewohnheitsrecht. Diese semi-vertikale Beziehung besteht also dann, wenn sich der EuGH zur Einhaltung eines bestimmten Teilgebietes internationalen Rechtes verpflichtet hat, und dieses ein eigenes Gericht oder ein anderes Schiedsgerichtsverfahren vorsieht. Inwieweit sollte der EuGH Entscheidungen solcher Instanzen, insbesondere verpflichtende, als Erkenntnisquelle heranziehen?
Im Hinblick auf die WHO ist die EU (im Namen der Europäischen Gemeinschaft) als formeller Vertragspartner ausdrücklich an die Welthandelsabkommen von 1994 gebunden. Die Welthandelsabkommen sind zwar bekanntlich integraler Bestandteil der Europäischen Rechtsordnung und als solche auch schon als Auslegungsgrundsätze herangezogen worden,[30] der EuGH hat ihnen aber dennoch aufgrund ihrer besonderen Natur die direkte Anwendbarkeit der Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung aberkannt. Deshalb hat der EuGH im Anheuser-Busch (2004) zwei Entscheidungen der Berufungsinstanz als autoritative Interpretationen des TRIPS Abkommen zitiert.[31]
Die Verpflichtung des EuGH die Rechtsprechung des EGMR als Erkenntnisquelle heranzuziehen ist weniger formell, da weder die Europäische Union noch die Europäische Gemeinschaft Vertragsparteien der Konvention sind – oder zumindest noch nicht. Dennoch hat sich die Europäische Union verpflichtet, die durch die Europäische Menschrechtskonvention gewährleisteten Grundrechte zu schützen.[32] Darüber hinaus hat der EuGH zur Festlegung bestimmter Grundrechte als Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes der Europäischen Menschenrechtskonvention seit den 80igern einen besonderen Stellenwert beigemessen.[33]
In der Praxis folgt der EuGH weitgehend der Rechtsprechung des EGMR. Seit den 90igern berufen sich sowohl der EuGH als auch das EuG regelmäßig auf den Straßburger Gerichtshof. Es sollte hinzugefügt werden, dass sich umgekehrt auch der EGMR auf die Rechtsprechung der Luxemburger Gerichte von Zeit zu Zeit beruft.[34] Während die Menschenrechtskonvention nicht Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung im formellen Sinn ist, so gewinnt man doch den Eindruck, dass beide Gerichtshöfe es zu verhindern versuchen, dass sich die europäischen Grund- und Menschenrechte in unterschiedliche Richtungen entwickeln. Tatsächlich könnte eine derartige Entwicklung ein Problem darstellen, als dann die Mitgliedstaaten unter Umständen bei der Umsetzung und Anwendung von europarechtlichen Normen mit zwei unterschiedlichen Auslegungen, eine von Luxemburg, die andere von Straßburg konfrontiert sein könnten. Handelt es sich um Europarecht, sollte die Luxemburger Rechtsprechung aufgrund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes maßgeblich sein, auch wenn dies gegebenenfalls zu einem Urteil auf Verletzung der Menschenrechtskonvention des Straßburger Gerichtshofes führen kann.[35]
Allerdings ist mir kein einziger Fall bekannt, in dem der EuGH eine dem EGMR widersprechende Meinung vertritt[36] – auch wenn dies in der Literatur manchmal angenommen zu werden scheint.[37] Deshalb würde meiner Ansicht nach der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention, wie es derzeit im Mandat der Regierungskonferenz vorgesehen ist,[38] keine entscheidende Veränderung bringen, auch wenn dadurch die Konvention ein Gemeinschaftsrechtsakt werden würde, und dadurch mehr als nur ein entscheidender Maßstab für den Inhalt der Gemeinschaftsgrundsätze darstellen würde.
Da sich der EuGH sich zur Einhaltung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechtes verpflichtet sieht, erscheint es nur selbstverständlich, dass er sich auch auf den wohl legitimiertesten Ausleger des Völkerrechts, den IGH, beruft. So hat er etwa das internationale Seerecht oder das Recht der internationalen Verträge als Erkenntnisquellen herangezogen.[39] Auch wenn die Europäische Union nicht als Streitpartei vor dem IGH auftreten kann, so hat der EuGH dennoch das Weltgericht als wichtiges Streitschlichtungsgremium auf weltweiter Ebene anerkannt.
Im Hinblick auf die UN – Seerechtskonvention ist Folgendes anzumerken: die EU ist Vertragspartei[40] und kann deshalb auch als Streitpartei vor zwei der drei wichtigsten Streitschlichtungsgremien auftreten, nämlich vor der Schlichtungsstelle und dem Seegerichtshof in Hamburg. Da die Europäische Union die Jurisdiktion des Seegerichtshofes nicht generell anerkannt hat, stellt das Schlichtungsverfahren das einzige verpflichtende Verfahren für die EU dar.[41] Wie aber der Schwertfisch Fall zwischen der EU und Chile zeigt,[42] kann die Europäische Union die Jurisdiktion der Hamburger Gerichtshofes auch ad hoc annehmen. Mir ist kein Urteil des EuGH bekannt, in dem er sich auf den Hamburger Seegerichtshof bezieht. Meines Erachtens liegt dies daran, dass dessen Rechtsprechung noch keine großen Umfang hat, und sich auch noch kein Fall vor dem EuGH befunden hat, der Rechtsfragen aufgeworfen hätte, die bereits vom Hamburger Gericht entschieden worden wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der IGH und der Seegerichtshof unterschiedliche Auslegungen vorlegen. Dadurch könnten der EuGH und andere Gerichte, die das internationale Seerecht anzuwenden haben, in eine “interessante” Zwangslage geraten. Allerdings war meines Wissens der EuGH bisher nicht mit einer Situation konfrontiert, in der durch überschneidende Zuständigkeiten zwei Urteile vorgelegen wären, die in ihrer Auslegung nicht übereinstimmen.
* Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Deutsche Übersetzung von Martina Spernbauer in Zusammenarbeit mit Kai
Purnhagen, beide Doktoranden am Europäischen Hochschulinstitut.
[1] A. ROSAS, “The Decline of Sovereignty: Legal
Aspects”, in J. IIVONEN, The Future of the Nation State in Europe,
Aldershot, Elgar, 1993, ss. 130-158 und 152-153.
[2] J.-J. ROUSSEAU, “Du contrat social; ou, Principes du
droit politique”, Livre III, Ch. V, in J.-J.
ROUSSEAU, Œuvres complètes, Vol. III,
Paris, Gallimard, 1964: “Il y a donc trois sortes d’aristocratie; naturelle,
élective, héréditaire. La première ne convient qu’à des peuples simples; la
troisième est le pire de tous les gouvernements. La deuxième est le meilleur: c’est
l’aristocratie proprement dite” (s. 406) ; “En un mot, c’est l’ordre le
meilleur et le plus naturel que les plus sages gouvernent la multitude, quand
on est sûr qu’ils la gouverneront pour son profit et non pour le leur” (s. 407).
[3] Y. SHANY, The Competing Jurisdictions of International Courts and Tribunals,
Oxford, Oxford University Press, 2003, ss. 1-11, und weitere Publikationen des “Project
on International Courts and Tribunals” (PICT), http://www. pict-pcti.org.
[4] M. CLAES, The National Courts’ Mandate in the European Constitution, Oxford,
2006, Hart, ss. 253-255.
[5] Ibid., ss. 253-255.
[6] Rat der EU,
Europäischer Rat in Brüssel, 21-22 Juni
2007, Schlussfolgerungen der Präsidentschaft, doc. 11177/07, Annex I.
[7] EuGH, Rs.
26/62, Van Gend en Loos, 1963
Slg. 1; Rs. 29/69, Stauder, 1969 Slg.
419.
[8] Auf der Ebene des Primärrechts sollte Artikel 6, § 2 EU
(Grundrechte) ebenso erwähnt werden wie Artikel 34, § 2 (b) EU, der die direkte
Anwendbarkeit von Rahmenbeschlüssen des Titel VI EU ausschließt, und damit
implizit die “direkte Anwendbarkeit” von Gemeinschaftsrecht (I. Säule)
anzuerkennen scheint.
[9] Cf, z. B., EuGH, Gutachten 1/91 über den Entwurf eines Abkommens zwischen der
Gemeinschaft einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation
andererseits über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, 1991
Slg. I-6079.
[10] Ibid., §§ 40 und 70.
[11] A. ROSAS, “International Dispute Settlement:
EU Practices and Procedures”, German
Yearbook of International Law,
2003, ss. 284-322; M. BRONCKERS, “The
Relationship of the EC Courts with Other International Tribunals:
Non-committal, Respectful or Submissive?”, Common
Market Law Review, 2007, ss. 601-627, at s. 604.
[12] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends: International Case-Law as a Source of Reference for the EU Courts”, Global Community Yearbook of International
Law and Jurisprudence, 2005, ss. 203-230.
[13] Cf, z.B., Artikel
91-101, Rat der EU, Verordnung (EG)
Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, Amtsblatt, 14 Jan. 1994, L 11, und
allgemein A. ROSAS, “The European
Union as a Federative Association”, in Durham
European Law Institute, European Law
Lecture 2003, Durham, University of Durham, 2004, ss. 8-11.
[14] Rat der EU, Beschluss
vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichtes für den öffentlichen Dienst
der Europäischen Union, Nr 2004/752/EG, Euratom, 2 Nov. 2004, Amtsblatt, 9 Nov. 2004, L 333.
[15] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends“, supra note 12, ss. 206-210.
[16] Cf, z.B., Symposium zu “Globalization
and the Judiciary”, Texas Journal of
International Law, 2003, s. 397; Ibid.,
2004, s. 347.
[17] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends”, supra note 12, ss. 204-205.
[18] M. BRONCKERS, “The Relationship of the EC Court
with Other International Tribunals”, supra
note 11, ss. 625-626.
[19] Zur Rolle des EuG und seiner Beziehung zum EuGH, cf insbesondere K. LENAERTS, “Le Tribunal de première instance des Communautés
européennes: Regard sur une décennie d'activités et sur l'apport du double
degré d'instance au droit communautaire”, Cahiers
de droit européen, 2000, ss. 323-411.
[20] Cf, z.B., EuG, Rs. T-177/01, Jégo-Quéré,
2002 Slg. II-2365, EuGH, Rs. C-263/02 P,
2004 Slg. I-3425, und EuGH, Rs. C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores, 2002
Slg. I-6677.
[21] Artikel 62–62b des Statutes des EuGH (Protocol Nr. 6 im
Annex zu EU, EC und Euratom).
[22] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends”, supra note 12, s. 207.
[23] Zur Beziehung zwischen Europarecht und nationalem Recht
bzw. zwischen den Europäischen Gerichten und den nationalen Gerichten, cf, z.B., M. CLAES, The National Courts’ Mandate in the European
Constitution, supra note 4, passim.
[24] Der EuGH hat entschieden, dass “die Auslegung einer
Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner
Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in
welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem
Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre”, cf EuGH,
Rs. C-292/04 Meilicke, Urteil vom 6 März
2007, § 34. In diesem Urteil hat der EuGH bestätigt, dass sich die
eingeschränkte Gültigkeit eines Urteils (rationae
temporis) niemals auf nur einen Mitgliedstaat sondern ausschließlich auf
die Gesamtheit der Mitgliedstaaten unter Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
beziehen kann (§§ 35-37).
[25] M. SCHMAUCH, “Sweden
Introduces National Measures to Protect the Expectations of Individuals
regarding the Application of Article 234 EC”, European Law Reporter, 2006, ss. 425-435; Swedish Law relative to Preliminary
Rulings from the EC Court (Lag med vissa bestämmelser om förhandsavgörande
från EG-domstolen), 24 May 2006, Svensk
författningssamling, 14 Juni 2006, SFS:502.
[26] EuGH, Rs.
C-224/01, Köbler, 2003 Slg. I-10239.
[27] EuGH, Rs.
C-453/00, Kühne & Heitz, 2004
Slg. I-837. Die Bedeutung und Reichweite dieses Urteils könnten durch die
anhängige Rs. C-2/06 Kempter weiter
präzisiert werden.
[28] Cf EuGH, Information Note
on References from National Courts for a Preliminary Ruling, 2005,
Amtsblatt,
11
Juni 2005, C 143, §. 23: “Schließlich kann das vorlegende Gericht, wenn es
meint, dass es dazu in der
Lage
ist, knapp darlegen, wie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seines
Erachtens beantwortet
werden
sollten”; http://eur-ex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/c_143/c_14320050611de00010004.pdf.
[29] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends” , supra note 12, s. 207.
[30] A. ROSAS, “Case Annotation on Case C-149/96,
Portugal v Council, judgment of the
Full Court of 23 November 1999”, Common Market Law Review, 2000, 37, ss. 797-816; A. ROSAS, “Implementation and
Enforcement of WTO Dispute Settlement Findings: An EU Perspective”, Journal of International Economic Law,
2001, ss. 131-144, at ss. 138-139; A.
ROSAS, “With a Little Help from My Friends”, supra note 12, ss. 218 und, 226-227. Das Fehlen der direkten Anwendbarkeit der Regelungen der WHO
wurden bestätigt, z.B. in EuGH, Rs.
C-377/02, Van Parys, 2005 Slg.
I-1465.
[31] EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch, 2004 Slg. I-10989, §§ 49 and 67, und EuG, Rs. T-274/02, Ritek
Corp., 2002 ECR II-4305, §§ 89-108. Vergleiche M. BRONCKERS,
“The Relationship of the EC Courts with Other International Tribunals”, supra note 11, s. 616, der behauptet
dass “essentially, the EC courts fail to appreciate that WTO rulings do produce
legal effects”. Es soll jedoch angemerkt werden,
dass mE Bronckers die Frage der Rechtsnatur des WHO Streitschlichtungsgremiums
mit der Frage der direkten Anwendbarkeit von WHO Normen und der Frage, ob
Einzelpersonen sich auf die Verletzung von WHO Normen berufen können,
verwechselt. (cf Ibid., ss. 611-612
und 615-616). Die Tatsache, dass die Entscheidungen des
Streitschlichtungsgremium und der Berufungsinstanz rechtsverbindlich sind,
bedeutet weder notwendigerweise, dass WHO Normen in der Gemeinschaftsrechtsordnung
direkt anwendbar sind, noch ist dies aussagekräftig im Hinblick auf Haftung und
Schadensersatz. Ähnlich verhält es sich im Zusammenhang mit der UN-
Seerechtskonvention. Diese sieht ein verpflichtendes Streitschlichtungsgremium
vor (infra note 41), woraus jedoch keinesfalls auf die direkte
Anwendbarkeit der Konvention geschlossen werden kann.
[32] Artikel 6 § 2, EU; cf auch
Artikel 46 (d) bezüglich der Zuständigkeit des EuGH.
[33] A. ROSAS, “Fundamental
Rights in the Luxembourg and Strasbourg Courts”, in C. BAUDENBACHER, PER TRESSELT und THORGEIR ÖRLYGSSON, The EFTA Court: Ten Years On, Oxford,
2005, Hart, ss. 163-175, at s. 168-171; V. SKOURIS, “The ECJ and the EFTA Court under
the EEA Agreement: A Paradigm for International Cooperation between Judicial
Institutions”, in Ibid., ss. 123-129,
at s. 127.
[34] Ibid., ss.
171-172.
[35] In seinem Urteil vom 30 Juni 2006 in der Rechtssache Bosphorus v. Ireland (Antrag Nr.
45037/98), entschied der EGMR, dass die “Vermutung” der
Konformität mit der Menschenrechtskonvention besteht, wenn ein Mitgliedsstaat
Europarecht umsetzt (da die Europäische Union ein System der Gewährleistung der
Grundrechte entwickelt hat, das demjenigen der Menscherechtskonvention ‘gleichwertig’ sei; diese “Vermutung” kann
aber widerlegt werden, wenn dargelegt werden kann, dass in den besonderen
Umständen eines Falles, der Schutz der von der Menschenrechtskonvention
gewährleisteten Rechte offenkundig unzureichend war (§ 156); A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends”, supra Fn 12, ss. 216-217,
und allgemein A. CLAPHAM, “The
European Union before the European Court of Human Rights”, in L. BOISSON
DE CHAZOURNES, C. ROMANO und R. MACKENZIE, International Organizations and International
Dispute Settlement: Trends and Prospects, New York, 2002, Transnational,
ss. 73-88.
[36] In der Rs. C-94/00, Roquette
Frères, 2002 Slg. I-9011, § 29, machte der EuGH
eine Kehrtwendung von seiner Rechtsprechung in den verbundenen Rs. 46/87 und
227/88, Hoechst, 1989 Slg. 2859, da “auch
die Rechtsprechung des EGMR nach der Hoechst Entscheidung in Betracht
gezogen werden muss”; J. MISCHO, “Hoechst,
Colas, Roquette: illustration d'une convergence”, in N. COLNERIC et al., Une communauté de droit: Festschrift
für Gil Carlos Rodríguez Iglesias, Berlin, Berliner, 2003, ss. 137-145.
[37] Cf, z. B., C. TURNER, “Human Rights Protection in the European Community:
Resolving Conflict and Overlap between the European Court of Justice and the
European Court of Human Rights”, European
Public Law, 1999, ss. 453-463, mit Referenzen.
[38] Cf supra,
note 6.
[39] A. ROSAS, “With a Little Help from My
Friends”, supra note 12, ss. 222-226.
Zur Illustration, cf EuGH, Rs. C-286/90, Poulsen,
1992 Slg. I-6019, § 10.
[40] Rat der EU, Beschluss des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli
1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die
Europäische Gemeinschaft, Amtsblatt, 23 Juni 1998, L 179.
[41] A. ROSAS, “International
Dispute Settlement”, supra note 11,
ss. 301-302; A. ROSAS, “EU ja
kansainvälinen merioikeus” [“EU and the International Law of the Sea”], in K. KOIVUROVA, Kansainvälistyvä oikeus. Juhlakirja
professori Kari Hakapää, Rovaniemi, University of Lapland, 2005, ss. 419-440.
[42] International
Tribunal for the Law of the Sea, Case
Concerning the Conservation and Sustainable Exploitation of Swordfish Stocks in
the South-Eastern Pacific Ocean (Chile v. European Community), Case No. 7.
Das Verfahren wurde unterbrochen, da die Streitparteien versuchen, den Streit
außergerichtlich beizulegen. Cf,
z.B., A. ROSAS, “International
Dispute Settlement”, supra note 11,
ss. 301-302; M.O. ORELLANA, “The
Swordfish Dispute between the EU and Chile at the ITLOS and the WTO”, Nordic Journal of International Law,
2002, ss. 55-81.
[43] EuGH, Gutachten 1/91, supra note 9, § 39; M. BRONCKERS, “The Relationship of the EC Courts with Other
International Tribunals”, supra note
11, ss. 606 und 618.
[44] Ibid.
[45] EuGH, Rs. C-344/04, International Air Transport Association, 2006 Slg. I-403.
[46] EuGH, Gutachten 1/03, 2006 Slg. I-1145.
[47] Ibid.
[48] EuGH, Rs. C-459/03, Commission v Ireland, 2006 Slg. I-4635.
[49] EuGH, Rs. C-317/04 und C-318/04, Parliament v. Council and Commission,
2006 Slg. I-4721.
[50] Y. SHANY, Competing Jurisdictions, supra note 3.
[51] EuGH, Rs. C-459/03, Commission
v Ireland, supra note 47.
[52] Für eine ausführliche Behandlung des
Falles, cf z.B., R. CHURCHILL und J. SCOTT, “The Mox Plant Litigation: The
First Half-Life”, International and
Comparative Law Quarterly, 2004, ss. 643-676.
[53] Cf die
Dokumentation des in note 16 erwähnten Symposiums.
[54] Artikel 6 des EWR- Abkommens.
[55] Artikel 3 § 2, des Abkommens zwischen den EFTA
Staaten “on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of
Justice (ESA/Court Agreement)”.
[56] C.
BAUDENBACHER, “The EFTA Court Ten Years On”, supra
note 33, ss. 13-51, at s. 20; V. SKOURIS,
“The ECJ and the EFTA Court under the EEA Agreement”, supra note 33, ss. 124.
[57] Eine detaillierte Erörterung findet sich in C. BAUDENBACHER, “The EFTA Court Ten
Years On”, supra note 33, ss. 20-48.
[58] A. ROSAS, “With a Little Help from My Friends”, supra note 12, ss. 205-206.
[59] In der Rs. C-144/04, Mangold,
2005 Slg. I-9981, entschied der EuGH,
dass das Nicht-Diskriminierungsprinzip aus Gründen des Alters als allgemeiner
Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist. Das bedeutet nicht
notwendigerweise, dass sich das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters
zu einem universellen Grundsatz entwickelt hat.
[60] Das nächste Treffen findet in Straßburg im November 2007
statt.
[61] Die jüngste Gelegenheit dazu ergab sich im Rahmen eines
Seminars am US- amerikanischen Höchstgericht im Februar 2007.
[62] Beide Ereignisse finden im Dezember 2007 statt.
[63] Cf Artikel 2 und
35 des EuGH – Statutes.