Reich
der Richter? - Interview mit Rudolf Bernhardt
Kai P. Purnhagen*, Emanuele Rebasti**
Prof. Dr. Rudolph Bernhardt ist
Präsident a.D. und Vize-Präsident a.D. des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg (Frankreich) sowie ehemaliger Direktor des Max
Planck Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in
Heidelberg (Deutschland). Das Interview wurde am Europäischen Hochschulinstitut
in Florenz in englischer und deutscher Sprache geführt.***
I. Einführung
Die
Rolle des Richters ist wahrscheinlich schon seit es ein Bedürfnis nach
institutionalisierter Streitbelegung gibt umstritten. Dennoch werden
richterliche Entscheidungen in zivilisierten Rechtssystemen mittlerweile als
integraler Bestandteil der Gesellschaft angesehen. Auf internationaler Ebene
wird dem Richter gar eine äußerst einflussreiche Position gegeben: Art. 220
Abs. 1 EG zum Beispiel verpflichtet die Europäischen Gerichte, “die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags”. sicherzustellen. Art.
32 Abs. 1 EMRK statuiert: “Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die
Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle” betreffenden
Fragen. Allerdings geht kein Dokument des internationalen Rechts soweit, dem
Richter ausdrücklich das Kreieren oder auch nur die Rechtsfortbildung zu
gestatten.[1]
Nichtsdestotrotz gibt es keinen Zweifel daran, Richter als Teil des
Rechtsbildungsprozesses zu verstehen. Dennoch häufen sich in letzter Zeit
kritische Stimmen, die gerade internationalen Richtern vorwerfen, ihren
Spielraum zu überschreiten.[2]
Der Rechtsphilosoph Dworkin erklärt die Rolle des Richters anhand seines prominenten Richters Herkules, einem allwissenden Richter: “Wenn er [Herkules, Ergänzung der Interviewer] in die Regierungs- und Parlamentsgeschäfte interveniert, um ein Gesetz oder sonstigen Rechtsakt für verfassungswidrig zu erklären, so tut er dies mit bestem Wissen und Gewissen davon, was Demokratie wirklich ist und was die Verfassung, Quelle und Hüter der Demokratie, wirklich meint”.[3] Dworkin sieht Herkules allerdings als einen Diener des Rechts, daher betitelte er auch das Buch, aus dem dieses Zitat stammt “Reich des Rechts”. Wenn Richter allerdings ihren Spielraum überschreiten, der ihnen durch das Recht gegeben wurde, dann steuern wir auf ein “Reich der Richter” zu, das jenseits des Rechts liegt. Oder in deutscher Terminologie ausgedrückt: Der “Rechtsstaat” würde zu einem “Richterstaat”.[4] Wir hatten die Möglichkeit Prof. Dr. Bernhardt nach seiner Meinung danach zu fragen, ob sich das internationale System bereits in solch ein “Reich der Richter” verwandelt hat. Mit einem Augenzwinkern mahnte er uns zur Vorsicht, denn, um es mit Dworkins Worten zu sagen, “jede Äußerung eines Richters ist ein Stück Rechtsphilosophie”.[5]
II. Interview
A. Die rolle des richters in der
Europäischen Union
1. EJLS: Herr Bernhardt, ist die
Europäische Union ein Richterstaat?
Bernhardt:
Dazu muss ich zunächst sagen, dass ich natürlich nicht direkt mit dem Gerichtshof
in Luxembourg verbunden bin, sondern nur meine persönliche Erfahrung mit dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe, der in ganz andere
Situationen verwickelt ist. Aber ich habe mich natürlich im Prinzip mit der
Rechtsprechung und der Entwicklung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft (EuGH) in Luxembourg befasst. Dennoch ist es außerordentlich
schwer, ihre Frage angemessen zu beurteilen. Dass in der Vergangenheit der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft eine sehr große Rolle gespielt hat
bei der europäischen Integration ist offensichtlich. Sie wissen, dass er als
der “Motor der Integration” häufig bezeichnet worden ist und in der Tat kann
man wohl sagen, dass eine ganze Reihe von Entscheidungen wegweisend waren, so
etwa der absolute Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor allem nationalem Recht.
Auch sonst gab es sehr viele Entscheidungen, bei denen man sagen kann, dass sie
die Weichen gestellt haben in Richtung auf eine stärkere Integration der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft. Um vorauszusagen, ob das
nun in der Zukunft so weitergeht, dazu bedürfte es einer gewissen
hellseherischen Fähigkeit. Eine Schwierigkeit scheint mir zu sein, dass man bei
der Reform der Union die Subsidiarität stärker betonen will und auch stärker
betonen will, dass auf nationaler Ebene mehr Entscheidungen getroffen werden
können als auf Unionsebene. Ich würde, um auf Ihre Ausgangsfrage
zurückzukommen, schon annehmen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
weiter eine wichtige Integrationsrolle spielen wird. Ob das nun in demselben
Tempo und in demselben Elan weitergeht wie in der Vergangenheit, das wird man
abwarten müssen. Einen wirklichen Stillstand oder gar Rückschritt kann ich mir
nicht vorstellen.
2. EJLS Der EuGH hat zweifelsohne
wegweisende Entscheidungen getroffen. Sie haben die Urteile des Gerichtshof zum
Vorrang des Gemeinschaftsrecht genannt, daneben sind sicherlich auch
Entscheidungen zur Kreation oder zum Finden von Grundrechten zu nennen. Wendet
man den Blick auf die normative Ausgangslage, so hat hat der EuGH seine Entscheidungen
vor allem auf Art. 220 EG gestützt, der in zur “Wahrung des Rechts”
verpflichtet. Diese Formulierung nahm der Gerichtshof zum Anlass, um unter
anderem Grundrechte zu finden oder zu kreieren. Ist das noch Auslegung von Recht
oder hat der EuGH hier seine Befugnisse überschritten? Oder, um die Frage auf
eine höhere Abstraktionsebene zu heben: Gibt es eine Grenze von Auslegung und
Interpretation? Wann befindet man sich vorträglich im Richterstaat denn im
Rechtsstaat?
Bernhardt:
Sie haben wieder eine ungewöhnlich schwierige Frage aufgeworfen. Ich habe bei
vielen Gelegenheiten bestritten, dass es überhaupt eine klare Linie zwischen
Auslegung und Kreation von Recht gibt. Es ist immer ein Gang auf einem Grad.
Bei jeder richterlichen Entscheidungen kommen zusammen: Die Rechtserkenntnis
mit einer gewissen Rechtsschöpfung. Jetzt könnte man das heranziehen was die
Amerikaner zum Teil als “Judicial Activism” bezeichnen. Es kommt sehr darauf
an, ob der Richter sich zurückhält bei der Auslegung und Anwendung des Rechts
in dem Sinn, dass er nur Schritt für Schritt die Rechtsordnung weiterentwickelt
oder ob er sich als Motor der Entwicklung versteht. Da wird es dann, glaube
ich, manchmal problematisch, wenn der Richter zu sehr meint, selbst das Recht
gestalten zu müssen und als Rechtserkenntnis zu deklarieren, was er persönlich
als wünschenswert erachtet. Der Richter ist also immer auf einer Gradwanderung,
bei der ich persönlich der Meinung bin, dass es oft richtiger ist, wenn der
Richter eine gewisse Zurückhaltung zeigt. Aber er wird, auch wenn er diese
Zurückhaltung zeigt, niemals vermeiden können, dass er auch Recht neu schafft.
B. Die rolle des richters im
internationalen recht
1. EJLS: Im internationalen Recht
mag die Abgrenzung zwischen Auslegung und Kreation von Recht noch schwieriger
zu ziehen sein als im EU Recht. Es gibt einige Bewegung beispielsweise im
Bereich des humanitären Völkerrechts, die dem Richter eine einflussreichere
Position einräumen will, vor allem in Sachen der Schaffung neuer
Rechtsprinzipen und sogar -normen auf der internationalen Ebene. Hat sich die
Rolle des Richters im internationalen Recht geändert? Und wenn ja, in welcher
Weise?
Bernhardt:
Bei der Beantwortung dieser Frage lasse ich wieder einmal ein wenig Zurückhaltung
walten. Leiten wir unser Augenmerk auf
zwei internationale Gerichte mit verschiedenen Aufgaben. Inter Internationale
Gerichtshof (IGH) in Den Haag und den EGMR in Straßburg. Die Rechtsprechung des
IGH ist nach wie vor beschränkt auf zwischenstaatliche Entscheidungen und ich
kann an diesen Entscheidungen des IGH keinen Versuch ablesen, das Recht
fortzubilden. Ich glaube, dass ihm dazu noch immer das Selbstbewusstsein fehlt.
Ich
habe die Rechtsprechung des IGH sorgsam verfolgt, dennoch ist es schwierig Ihre
Frage zu beantworten. Nach wie vor gehe ich nicht davon aus, dass er eine
überragend wichtige Rolle bei der Schaffung von internationalem Recht als Teil
des zwischenstaatlichen Rechts spielt. Anders verhält es sich hingegen mit dem
EGMR. Der EGMR ist eher vergleichbar mit einem nationalen Verfassungsgericht.
Er hat zu entscheiden, wenn Staatsbürger ihren eigenen Staat verklagen. Der
EGMR ist außerdem in der extrem schwierigen Situation nicht nur über viele
Fälle von geringerer Wichtigkeit, als auch extrem schwierige Fälle entscheiden
zu müssen. Nehmen wir zum Beispiel die Fälle über die russischen Aktivitäten in
Tschetschenien. Hier gibt es erste
Urteile, die Russland “verurteilen”, dennoch bin ich mir sicher, dass die
russische Regierung glaubt, der Straßbourger Gerichtshof ginge viel zu
weit. Es ist meine Überzeugung, dass
sich im Bereich der Menschenrechte ein Gericht nicht anders verhalten kann als
in einem gewissen Rahmen auch in sehr schwierigen Situationen Recht anzuwenden
und zu gestalten. Dies gilt nicht nur für Russland und Tschetschenien, sondern
auch für die Türken in den kurdischen Gebieten. Um auf die Ausgangsfrage
zurückzukommen, ob der Richter das internationale Recht voranbringt, so würde
ich sagen dass wir uns in einer Art
Zwischensituation befinden. Im internationalen Recht generell glaube ich nicht,
dass der Richter eine große Rolle spielt. Dies verhält sich allerdings anders
in Sachen europäischer Menschenrechte. Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass es
nicht nur den EGMR, sondern auch den interamerikanischen Gerichtshof für
Menschenrechte gibt, so müssen wir uns eingestehen, dass der interamerikanische
Gerichtshof manchmal weiter geht als der EGMR gehen würde. Man könnte diesen
daher als “Macher” von internationalen Menschenrechten verstehen. Allerdings
sollten wir uns ständig vergegenwärtigen, dass internationale Gerichtshöfe auf
die Kooperation mit den nationalen Regierungen angewiesen sind. Wenn internationale
Gerichtshofe daher Entscheidungen fällen, die für die nationalen Regierungen
nicht akzeptabel sind, so besteht die Gefahr dass diese die entsprechenden
Entscheidungen nicht mehr akzeptieren
werden.
2. EJLS: Lassen Sie uns die
Perspektive wechseln und die Rolle des Richters einmal aus der Sicht des
Einzelnen betrachten. Wie lässt die neue Position des Einzelnen im internationalen
Recht umschreiben? Hat diese neue Position eine Auswirkung auf die Rolle des
Richters und die Funktion des internationalen Rechts? Wie wirkt sich diese
Entwicklung auf das Verhältnis der Richter mit anderen Staaten und deren
staatliche Autorität aus?
Bernhardt:
Ich denke dass wir hier wieder differenzieren müssen. In den letzten fünfzig
Jahren hat der EGMR mehr und mehr Menschenrechts-Fälle entschieden und in
diesen Streitigkeiten waren schon immer Individuen die Beschwerdeführer. Auch
heute kann man sagen, dass diese Urteile großen Einfluss auf die Entwicklung
der nationalen Rechtsordnungen hatten. In den meisten westeuropäischen Staaten
hat das Straßbourger Fallrecht beachtliche Veränderungen bewirkt. Das gleiche
gilt wohl für die gesamte westliche Welt inklusive Amerika mit Ausnahme der
Vereinigten Staaten, die sich nie an all jenen Aktivitäten besteiligen. Ich
denke, dass internationale Menschenrechtsgerichtshöfe und deren Richter eine wesentliche
Rolle in Bezug auf Menschenrechte in den nationalen Rechtsordnungen in Europa
generell spielen. Ich bin allerdings ein wenig besorgt, ob dies auch in Zukunft
gewährleistet werden kann. Wenn ich mir die Schwierigkeiten in Straßburg
anschaue und die Tatsache, dass der Gerichtshof in naher Zukunft nicht in der
Lage sein wird sämtliche Fälle abzuarbeiten. Momentan sind in Straßburg gut 100
000 Beschwerden anhängig, 19 000 davon allein gegen Russland. Ich sehe da eine
gewisse Gefahr des Zusammenbruchs des Systems unter dieser schweren Last. Dies
würde dazu führen, dass der Menschenrechtsrichter keine besondere Rolle mehr
spielen würde.
3. EJLS: Wenn wir uns noch einmal
Ihre These vor Augen führen, dass Entscheidungen internationaler Gerichte zu
einem wesentlichen Teil Rechtssysteme beeinflusst haben, so wirft dies doch
einige Fragen auf. Erstens: Wo würden Sie die Rolle des Richters positionieren
wenn es darum geht, eine hierarchische Struktur im internationalen Rechtssystem
zu definieren? Um ein Beispiel zu nennen:
Ius cogens hat einen normativen Inhalt aber keine spezielle normative
Quelle. Daher ist es der Richter, der diesen normativen Gehalt bestimmt. Wird
dadurch die Macht des Richters gestärkt? Wir verweisen in dieser Beziehung auf
den Yusuf-Fall des Gerichts Erster Instanz, das sich nur auf ius cogens stützte
um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Sicherheitsrates zu überprüfen.
Bernhardt:
Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt viel zu früh um zu sagen, ob diese
Entscheidung so akzeptiert werden wird. Wir werden sehen was dabei herauskommt,
wenn dieser Fall vom EuGH entschieden wird. Ich denke es ist ein interessanter
Aspekt des Urteils, dass der Luxemburger Gerichtshof der Meinung ist,
Entscheidungen des Sicherheitsrates seinen mehr oder weniger unantastbar mit
der einzigen Ausnahme dass sie gegen ius
cogens verstößt. Diese Ansicht ist an sich schon Grund zur Diskussion. Ich
würde zustimmen, dass beispielsweise der verbot von Folter als ius cogens anzusehen ist. Aber ist zum
Beispiel das Recht auf richterliches Gehör als ius cogens anzusehen? Es ist ohne Zweifel, dass solch ein Recht
existieren muss, aber dies wird immer schwieriger je konkreter wir werden: Is
zum Beispiel, was in Guantanamo Bay praktiziert wird, eine Verletzung von ius cogens? Ich bin zu einem gewissen
Maße gehalten davon auszugehen, dass dies der Fall ist.
Es ist sehr interessant dass der Luxemburger
Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass der Beschluss des Sicherheitsrates
prinzipiell nicht überprüfbar ist. Ich denke, dass dies grundsätzlich und im
Hinblick auf Art. 103 UN Charta richtig ist. Ob nun allerdings die ius cogens Ausnahme die beste Lösung ist
werden wir sehen. Ob das internationale Recht und die Richter generell eine
wichtigere Rolle spielen werden, kann nicht sicher beantwortet werden, da es
nach wie vor die Regierungen der Staaten sind, die letztlich Entscheidungen
treffen. Ich habe das Gefühl, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder
Luxemburg oder irgendein anderer internationaler Gerichtshof eine Entscheidung
fällen wird, die nicht von einer Regierung unterstützt und von dieser dann auch
konsequent ignoriert wird. Ich kann mir zum Beispiel nicht vorstellen, dass die
chinesische Regierung irgendeinem internationalen Richter folgen würde.
4. EJLS: Lassen Sie uns auf
generellere Fragen zurückkommen. Glauben Sie, dass bestimmte politische
Entwicklungen der letzten Zeit die Rolle des internationalen Richters
beeinflusst haben? So beobachten wir in den letzten fünfzehn Jahren eine
steigende Anzahl von “Chapter 7”-Entscheidungen. Sehen Sie einen Grund für
dieses Phänomen und meinen Sie, dass sich die in irgendeiner Art auf die Rolle
des internationalen Richters auswirkt?
Bernhardt:
Eine Sache ist klar: In den letzten zehn, fünfzehn Jahren ist die Bedeutung der
Rolle des Richters gestiegen. Dies ist offensichtlich eine Konsequenz des
Verschwindens des Ost/West Konflikts. Mittlerweile entscheiden Richter in so
vielen verschiedenen Bereichen, so zum Beispiel beim Kriminaltribunal für das
ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Dies wäre vor 1990 undenkbar gewesen, als
der Ost/West Konflikt noch vollauf präsent war. Heute gibt es tatsächlich
agierende internationale Strafgerichtshöfe. Der internationale Strafgerichtshof
beispielsweise, der durch das so genannte Rom-Statut eingerichtet wurde, ist
von einer Vielzahl von Staaten bereits akzeptier worden. Wir werden in der
Zukunft sehen, wie weit dieser Gerichtshof agieren kann. Nehmen Sie andere
internationale Gerichtshöfe wie die Streitschlichtungsorgane der WHO. Auch
diese entscheiden in immer mehr werdenden Fällen. Die Aktivitäten des EGMR
wurden bereits erwähnt. Diese waren nur möglich durch eine umfassende Reform
der Straßburger Maschinerie in den späten 1980er Jahren. Heute akzeptieren alle
47 Mitgliedstaaten des Europarats die Entscheidungen des Straßburger
Gerichtshofes. Zusammenfassend gibt es also viele gute Beispiele für die
wachselnde Bedeutung der Rolle des internationalen Richters mit der üblichen
Konsequenz, dass der internationale Richter auch mehr und mehr geneigt ist,
diese neue Rolle anzunehmen. Er muss Fälle entscheiden und durch diese
Entscheidungen die internationale Rechtsordnung beeinflussen. Daher betreten
wir neuen Grund und es wird so sein, dass der internationale Richter auch eine
entsprechend wachsende Bedeutung bei der Entwicklung des internationalen Rechts
spielen wird. Ich bin allerdings nicht immer überzeugt davon, dass größere
Staaten auf die Akzeptanz dieser neuen Rolle vorbereitet sind and ich schließe
auch Gegenentwicklungen nicht aus.
C. Richterlicher dialog
1. EJLS: Lassen Sie uns die
Perspektive wechseln und die Interaktion und Kommunikation zwischen Richtern
näher beleuchten. Glauben Sie, dass die steigende Anzahl an Rechtssystemen und
Gerichten im internationalen Raum die Rolle des Richters verändert? Wie sollten
die Richter diese Anhäufung von Rechtssystemen bewältigen und sollten Sie
gegenläufige Entscheidungen vermeiden? Sollte dem Richter eine Klammerfunktion
für die unterschiedlichen internationalen Rechtssysteme zugesprochen werden, um
die Einheit desselben zu gewährleisten? Können und sollten Richter politische
Instrumente entwickeln, wenn keine normativen Instrumente vorhanden sind?
Bernhardt:
Ich habe in letzter Zeit schon mehrfach gehört, dass es heute zu viele
internationale Rechtssysteme gibt. Wenn Sie beispielsweise einen Blick auf die
Seerechtskonvention werfen, so werden Sie feststellen, dass es grundsätzlich
drei verschiedene Möglichkeiten gibt: Sie können einen Fall sowohl vor den IGH,
den internationale Seerechtsgerichtshof als auch vor Schiedsgerichte
unterschiedlicher Art bringen. Meiner Meinung nach ist es grundsätzlich besser
eine größere Anzahl an Gerichten zu haben, selbst wenn die unterschiedliche
Urteile fällen. Wenn wir dies mit der Situation in der Vergangenheit vergleichen,
in der es für viele Fälle überhaupt keine Möglichkeit der richterlichen
Entscheidung gab, so ist die momentane Situation vorzugswürdig. Darüber hinaus
glaube ich nicht, dass eine schwierige oder gefährliche Situation durch
unterschiedliche Entscheidungen entsteht. Erstens ist es, soweit ich das
überblicken kann, sehr selten, dass verschiedene Gerichte unterschiedliche
Entscheidungen in derselben Sache getroffen haben. Obwohl ich natürlich nicht
sämtliche Fälle kenne, die jemals entschieden worden sind, würde ich sagen,
dass es nur wenige richterliche Entscheidungen gibt, die nicht miteinander
vereinbar sind. Um dies noch einmal deutlich zu unterstreichen: Wir brauchen
eher mehr Richter, mehr richterliche Entscheidungen oder gerichtliche Auseinandersetzung
als dass wir politische Entscheidungen in gerichtlichen Fragen haben!
2. EJLS: Meinen Sie, dass dies auch
im Hinblick auf das Verhältnis zu nationalen Gerichten gilt? Wir denken das
gerade an die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem EGMR und dem deutschen
Bundesverfassungsgericht, in dem es ja in letzter einiges an Bewegung gegeben
hat, nach unserer Auffassung in die richtige Richtung. Glauben Sie –aus
nationaler Perspektive-, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in Gefahr ist,
wenn nationale Gerichte sich an noch mehr, manchmal sogar unterschiedlichen
internationalen Gerichtsurteilen orientieren müssen?
Bernhardt:
Meine erste Antwort ist: Ich hoffe, dass es einen Tag in der Zukunft geben
wird, an dem internationale Gerichte nicht mehr notwendig sind, um die
Gewährleistung von Menschenrechten durchzusetzen, da nationale Gerichte in
diesen Dingen besser entscheiden als sie es in der Vergangenheit getan haben.
Wie wir alle wissen, ist es ein klares Prinzip des internationalen Rechts, das
ein internationales Gericht nur dann angerufen werden kann, wenn sämtliche
Rechtsmittel auf nationaler Ebene ausgeschöpft sind. Es wäre bedauernswert,
wenn es eine deutliche Meinungsverschiedenheit zwischen der Rechtsprechung
eines internationalen Gerichts und eines nationalen Gerichts gäbe, insbesondere
wenn es ein nationales Gericht wie das deutsche Bundesverfassungsgericht wäre.
Die bessere Lösung ist jene, die Sie bereits angedeutet haben: Nationale
Gerichte sollten das internationale Recht und die Entscheidungen
internationaler Richter öfter in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Und sie
sollten die Priorität der internationalen Gerichte bei der Interpretation
internationalen Rechts anerkennen und ihr folgen. Folglich erschöpft sich die
Lösung nicht in einem Dialog zwischen internationalen und nationalen Richtern,
es ist vielmehr eine Akzeptanz und das tatsächliche Umsetzen des Fallrechts der
internationalen Gerichtsbarkeit durch die nationalen Gerichte erforderlich.
3. EJLS: Verweilen wir noch ein
bisschen bei dem Gedanken der sehr wünschenserten Harmonie zwischen nationalen
und internationalen Gerichten und beleuchten diesen mal aus einer praktischen
Perspektive: Wie beeinflussen eigentlich unterschiedliche Sprachen die
Akzeptanz der internationalen Rechtsprechung? Hat die Vielsprachigkeit
irgendwelche Auswirkungen auf die gerichtliche Funktion?
Bernhardt:
Im Straßburger System haben wir als offizielle Sprachen nur Englisch und
Französisch, jedoch werden zumindest die Anträge in jeder Sprache akzeptiert.
Allerdings spielt sich ab einem bestimmten Punkt das gerichtliche Verfahren nur
noch auf Englisch oder Französisch ab. Dies ist das Resultat einer zwar
einfachen aber dennoch praktisch sehr wichtigen Frage: Das europäische
Menschenrechtssystem in Straßburg hat nicht nur 47 Richter, sondern auch über
500 Mitarbeiter. Ich weiß nicht die genaue Anzahl an Sprachen, aber es reicht
von Russisch zu Isländisch, von Deutsch zu Griechisch oder Türkisch. Ich denke,
dass das gesamte System nicht funktionieren würde, wenn mehr als zwei Sprachen
im Gericht gesprochen würden. Wäre dies der Fall, so wäre auch das Risiko der
Missverständnisse größer. Dann würde die Rolle des Übersetzers wichtiger
werden. Daher glaube ich, dass in einem Gericht nicht mehr als zwei Sprachen gesprochen
werden können. Es ist übrigens noch sehr interessant zu erwähnen, dass es im
IGH russische und chinesische Richter gibt, beides sehr wichtige Staaten, die
Französisch und Englisch als offizielle Sprachen des Gerichts anerkannt haben.
Dies indiziert, dass Staaten ein solche Sprachen akzeptieren, wenn es die
einzige Möglichkeit darstellt, das System funktionsfähig zu machen.
EJLS: Die Entscheidungen des EGMR,
zum Beispiel, werden lediglich in Englisch und Französisch publiziert. Würde
die Akzeptanz dieser Entscheidungen steigen, wenn die offizielle Version dieser
Entscheidungen in mehr Sprachen verfügbar gemacht würden, zumindest in der
Sprache des Landes, über dessen Verhalten entschieden wurde?
Bernhardt:
Es ist sehr wichtig, dass die Straßburger Entscheidungen so schnell wie möglich
in sämtliche Sprachen derjenigen Länder übersetzt werden, die in den Fall
verwickelt sind, denn ein Schwachpunkt des ganzen Systems liegt sicher darin,
dass nationale Richter normalerweise nicht wissen, was in Straßburg entschieden
wurde. Dies kann sicherlich nicht dadurch geändert werden, dass weitere
offizielle Sprachen eingeführt werden, sondern nur dadurch, dass die
Entscheidungen in anderen Sprachen für nationale Richter verfügbar gemacht
werden. Die Übersetzung der Entscheidung in die Sprachen des beschwerten
Staates ist absolut notwendig und unabdingbar in allen Fällen; Entscheidungen,
die eine Verletzung der EMRK durch Russland oder Deutschland feststellen,
sollten sofort in russischer oder deutscher Übersetzung verfügbar sein.
Andere
Entscheidungen sollten ebenfalls in weiteren Übersetzungen verfügbar sein, wenn
sie von genereller Relevanz sind. Berücksichtigen wir die große Anzahl an
Entscheidungen, die in Straßburg jedes Jahr zu fällen sind -momentan mehr als
1000-, dann wird klar, dass die Übersetzung all jener unmöglich ist. Eine
Auswahl der wichtigsten Entscheidungen sollte allerdings in allen Sprachen der
Mitliedstaaten des Europarats verfügbar sein.
EJLS: Prof. Bernhardt, haben Sie
vielen Dank für das Interview.
* LL.M. (University of Wisconsin-Madison), Doctorate candidate in Law at the European University Institute.
** Doctorate candidate in Law at the European University Institute.
*** Übersetzung von Kai P.
Purnhagen.
[1]
R. BERNHARDT, “Rechtsfortbildung
durch internationale Richter, insbesondere im Bereich der Menschenrechte”, in HOCHSCHULLEHRER
DER JURISTISCHEN FAKULTÄT HEIDELBERG, Festschrift der Juristischen Fakultät zur
600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Heidelberg,
Müller, 1986, pp. 527-540, at 530.
[2]
Der aktuelle und ehemalige Innenminister Deutschlands Wolfgang Schäuble, zum
Beispiel, stated in a debate on the governmental policy statement sarcastically
that the European Court of Justice is an “Integrationsorgan der Europäischen
Union” [integration organ of the European Union]; see also very critically on
the role of the ECJ, W. HUMMER and W. OBERWEXER, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat und
wieder Retour?, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 1997, pp.
295-305.
[3] R. DWORKIN, Law’s Empire, Fontana, 1986, p. 399.
[4]
Hierzu R. MARCIC, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat,
Wien, Springer, 1957, passim.
[5] R. DWORKIN, Law’s Empire,
o.c., p. 90.